Weltenbummlerinnen und -bummler haben nicht die Absicht des dauernden Verbleibens im Ausland. Somit behalten sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und begründen keinen neuen Wohnsitz. (gemäss Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV) Sofern im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder keine Absicht mehr besteht, in die Schweiz zurück zu kehren, ist die Versicherungsunterstellung in der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beendet. Somit sind die Bedingungen für die Erfassung als Weltenbummler nicht mehr gegeben. In diesen Fällen kann über die Schweizerische Ausgleichskasse der Anschluss an die Freiwillige Versicherung geprüft werden (sofern Aufenthalt ausserhalb EU-/EFTA-Raum).