Grabstein
Grabmalpflicht
Innerhalb von zwei Jahren seit der Beisetzung ist ein Grabmal errichten zu lassen (Ausnahme Gemeinschaftsgrab und Urnenwand). Die Masse für die Grabsteine (Höchst- bzw. Mindestmasse) sind in § 19 und diejenigen der Einfassungen in § 21 der Friedhofverordnung ersichtlich.
Vorgängige Bewilligung notwendig
Bitte beachten Sie, dass für das Errichten eines Grabstein dem Bestattungsamt vorgängig ein Gesuch eingereicht werden muss. Für jedes Grabmal braucht es eine eigene Bewilligung. Das Gesuchsformular finden Sie nachfolgend unter Publikationen.
Friedhof Bremgarten: die Erstellung von Grabeinfassungen und Schrittplatten wird durch das Bestattungsamt veranlasst.
Friedhof Ortsteil Hermetschwil-Staffeln: jedes Grab ist mit einer Einfassung aus Stein oder Beton zu versehen. Für diese ist eine Höhe von 15 cm ab vorbereitetem Streifenfundament vorzusehen. Die Erstellung hat durch den Hersteller des Grabmals zu erfolgen (z.B. Bildhauer). Details sind in § 21 der Friedhofverordnugn zu finden.
Weitere Informationen
Sie finden hier weitere Informationen zu den Friedhöfen der Stadt Bremgarten. Bitte beachten Sie auch die beiden Unterseiten zu den einzelnen Friedhofstandorten.
Kontakt
Rathausplatz 1
5620 Bremgarten
Tel. 056 648 74 70
Fax 056 648 74 60
bestattungsamt@bremgarten.ch