Elternschaftsbeihilfe
Elternschaftsbeihilfe erfüllt den Zweck, dass wirtschaftlich schwache Eltern oder Elternteile während sechs Monaten ihr Kind persönlich betreuen können. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann.
Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe wird mit der Geburt des Kindes ausgelöst.
Für die Anspruchsberechtigung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: |
- | Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen |
- | Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben |
- | Der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der Bezugsdauer im Kanton aufhalten |
- | Sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt als auch das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung müssen unter dem vom Regierungsrat festgelegten Grenzbetrag liegen. |
Detailinformationen können direkt beim Kanton Aargau bezogen werden.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Soziale Dienste | 056 648 74 51 | sozialedienste@bremgarten.ch |