Umzug
Umzug / Adressänderung
Falls Sie innerhalb unserer Stadt umziehen (auch innerhalb desselben Gebäudes), ist die Adressänderung innert 14 Tagen zu melden.
eUmzug: melden Sie Ihren Umzug elektronisch
Sie möchten Ihren Umzug elektronisch melden? Mit dem Online-Dienst eUmzug können Sie die Anmeldung rund um die Uhr bequem online erledigen.
Drittmeldepflicht Hauseigentümer
Als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer resp. Verwalterin oder Verwalter sind Sie verpflichtet, Wohnungswechsel innerhalb einer Liegenschaft den Einwohnerdienten zu melden.
Kontakt
Adressänderung / Umzug innerhalb von Bremgarten
Falls Sie innerhalb unserer Stadt umziehen, melden Sie uns bitte die Adressänderung für sich und Ihre Familienangehörigen innert 14 Tagen.
Sie möchten Ihren Umzug elektronisch melden? Mit dem Online-Dienst eUmzug können Sie die Umzugsmeldung rund um die Uhr bequem online erledigen. Um sich online umzumelden, klicken Sie bitte hier.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Persönlicher Ausweis (Pass oder Identitätskarte)
- Mietvertrag der Wohnung oder Untermietvertrag
- Ausländische/r Staatsangehörige/r: Ausländerausweis
Weitere Informationen zum Umzug
Als Erwachsene(r) können Sie den Umzug (online) auch für Ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder melden (inkl. Kinder bis zu 17 Jahren).
Informieren Sie zusätzlich folgende Behörden / Dienstleister über Ihren Umzug:
- Strassenverkehrsamt Kanton Aargau
- Energieversorgung (z.B. AEW Energie AG)
- Post
- Krankenkasse
- Banken
- Versicherungen
- Arbeitgeber
- Weitere Behörden / Dienstleister finden Sie im Merkblatt Adressänderung am Ende dieser Seite.
Hundehalterin/Hundehalter
Sie sind verpflichtet, Ihren Hund bei der Regionalpolizei Bremgarten umzumelden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Drittmeldepflicht Hauseigentümer
Als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer resp. Verwalterin oder Verwalter sind Sie verpflichtet, Umzüge von Mieter/innen und Untermieter/innen den Einwohnerdiensten zu melden (auch innerhalb einer Liegenschaft). Bussen wegen verspätetem Ummelden können an Wohnungsnehmer und -vermieter ausgesprochen werden.
Wir benötigen folgende Angaben von Ihren Mieterinnen und Mietern sowie von Ihren Untermieterinnen und Untermietern:
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Liegenschaft und Wohnungsnummer
- Datum des Einzuges bzw. des Auszugs
Wie können Sie uns Mutationen melden?
- schriftlich (E-Mail oder Brief)
- persönlich am Schalter
- telefonisch
Adresssperre
Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei den Einwohnerdiensten mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt.
Eine Datensperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht nötig, da die Einwohnerdienste keinen Handel mit Adressen für Werbe- und Marketingzwecke betreiben.
Will man mit einer Datensperre erreichen, dass die Adresse für bewilligte Adressabgaben wie zum Beispiel an Vereine für ideelle Zwecke, politische Parteien zur Förderung des politischen Interesses oder gemeinnützige Organisationen gesperrt wird, genügt eine einfache Adresssperre.
Eine vollständige Auskunftssperre verbietet der Einwohnerkontrolle jegliche Auskunftsgabe über die Personendaten inkl. Adresse. Diese Datensperre empfiehlt sich vor allem bei Bedrohung oder Verfolgung. In diesem Fall sollte auch bei der letzten Wohngemeinde auf die Wegzugsadresse eine Datensperre errichtet werden. Zusätzlich wird empfohlen, auch beim Strassenverkehrsamt, bei der Post oder der Swisscom eine Datensperre (schriftlich) zu beantragen. Die Auskunftssperre wird von den Einwohnerdiensten schriftlich bestätigt. Wenn eine Auskunftssperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (beispielsweise bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter).
Anderen Amtsstellen werden trotz der Datensperre (Adress- und Auskunftssperre) Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.
Gestützt auf § 15 des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) werden Adressen und Daten an private Personen und Institutionen trotz Auskunftssperre mitgeteilt, sofern die anfragende Stelle nachweist, dass die Sperrung sie an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person hindert (zum Beispiel beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages wie Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung). Wenn der Interessennachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden kann, wird vor der Bekanntgabe der Daten der angefragten Person ermöglicht, zur Anfrage Stellung zu nehmen und diese zu begründen. Das detaillierte Verfahren ist auf der Homepage www.ag.ch/idag (Leitfaden für öffentliche Organe) einsehbar.
Die Aufhebung der Datensperre ist gemäss § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) schriftlich zu stellen.
Hundekontrolle
Sachkundenachweis (SKN)
Der obligatorische Sachkundenachweis wurde per 1.1.2017 abgeschafft. Der entsprechende Gesetzestext wird bei einer nächsten Revision angepasst.
Wer ist vor dem Gesetz Hundehalter?
Für die Betreuung eines Hundes verantwortlich ist der Halter oder die Halterin des Hundes. Wer einen Hund erwirbt oder länger als drei Monate übernimmt, muss dies innert 10 Tagen bei der Hunderegistrierungsstelle Amicus melden; die registrierte Person ist in der Regel Halter.
Hunde halten
Auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen finden Sie viele nützliche Informationen zur Hundehaltung. https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/heim-und-wildtierhaltung/hunde/hunde-halten.html
Zugehörige Objekte
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Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerdienste | 056 648 74 31 | einwohnerdienste@bremgarten.ch |