Allgemeine Informationen
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Stadt Bremgarten. Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über die Gemeindebehörden und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung, einschliesslich unselbstständiger öffentlich-rechtlicher Gemeindeanstalten, aus.
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Allerdings kann der Vorsitzende aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen.
Stimmberechtigte
Die Gesamtheit der Stimmberechtigten, welche in der politischen Gemeinde Bremgarten Wohnsitz haben, wird an die Gemeindeversammlung eingeladen.
Den Stimmberechtigten wird spätestens 14 Tage vor jeder Versammlung eine Broschüre mit der Einladung zur Gemeindeversammlung und der Traktandenliste mit den Anträgen zugestellt. Zeitgleich werden die Akten bei der Stadtkanzlei öffentlich aufgelegt.
Rechte an der Versammlung
Die Teilnehmenden an den Gemeindeversammlungen besitzen die nachfolgend aufgeführten Rechte:
Antragsrecht
Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache selbst zu stellen (§ 27 Gemeindegesetz).
Anfragerecht
Jede stimmberechtigte Person kann zur Tätigkeit der Stadtbehörden und der Stadtverwaltung Anfragen stellen. Sie sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten (§ 29 Gemeindegesetz).
Vorschlagsrecht
Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen (§ 28 Gemeindegesetz).
Abstimmungen / Beschlüsse
Die Abstimmungen werden in der Gemeindeversammlung offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt.
Die Versammlung beschliesst abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmberechtigen ausmacht. Alle übrigen positiven und negativen Beschlüsse einer Gemeindeversammlung unterstehen dem fakultativen Referendum.
Beim fakultativen Referendum sind positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von 15 % der Stimmberechtigten (resp. 10 % bei der Ortsbürgergemeinde) innert 30 Tagen, gerechnet ab Veröffentlichung, schriftlich verlangt wird.
Wahlen
Wahlen werden in der Einwohnergemeinde an der Urne und in der Ortsbürgergemeinde durch die Gemeindeversammlung vorgenommen.
Publikation der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden anschliessend im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Bremgarten veröffentlicht.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen finden Sie nachfolgend:
Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz)