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Scheidung / Trennung / Auflösung eingetragene Partnerschaft

Alles Wichtige über das Scheidungsverfahren, das Sorgerecht für die Kinder und mögliche Unterhaltszahlungen finden Sie auf der Website von ch.ch.

Bei Scheidungen ist im Kanton Aargau das Bezirksgericht des Wohnortes zuständig.

Antworten zum Familiennamen oder zum Bürgerrecht nach der Ehe / bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft finden Sie nachfolgend.

Eingetragene Partnerschaft / Auflösung

Zuständige Behörde Betreffend gerichtlicher Trennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wenden Sie sich bitte direkt an das Bezirksgericht/Gerichtspräsidium Ihres Wohnortes. …
Zuständige Behörde
Betreffend gerichtlicher Trennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wenden Sie sich bitte direkt an das Bezirksgericht/Gerichtspräsidium Ihres Wohnortes.

Für Bremgarten und die dem Zivilstandskreis angeschlossenen Gemeinden ist das Bezirksgericht Bremgarten zuständig.

Familienname nach Auflösung der Partnerschaft
Nach gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft führen die Partner/innen von Gesetzes wegen den Namen, den sie während der Partnerschaft getragen haben. Wenn sie ihren Ledignamen wieder annehmen wollen, können sie jederzeit beim Zivilstandsamt persönlich eine Namenserklärung abgeben.

Scheidung

Zuständige Behörde Betreffend gerichtlichen Trennungen und Scheidungen wenden Sie sich bitte direkt an das Bezirksgericht Ihres Wohnortes. Familienname nach Auflösung Ehe Nach geric…

Zuständige Behörde
Betreffend gerichtlichen Trennungen und Scheidungen wenden Sie sich bitte direkt an das Bezirksgericht Ihres Wohnortes.

Familienname nach Auflösung Ehe
Nach gerichtlicher Auflösung der Ehe führen die geschiedenen Ehegatten von Gesetzes wegen weiterhin den Namen, den sie während der Ehe getragen haben. Wenn Sie Ihren Ledignamen wieder annehmen wollen, können Sie jederzeit nach Rechtskraft des Urteils bei einem schweizerischen Zivilstand­samt persönlich eine Namenserklärung abgeben.

Bürgerrecht nach Auflösung der Ehe
Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung behält die Schweizerin das durch die Heirat erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Zivilstandsereignisse im Ausland

Bei einem Zivilstandsereignis im Ausland ist für die betroffenen Schweizerinnen und Schweizer wichtig, dass auch ihre amtlichen Eintragungen in der Schweiz rasch und vollständig aktualis…

Bei einem Zivilstandsereignis im Ausland ist für die betroffenen Schweizerinnen und Schweizer wichtig, dass auch ihre amtlichen Eintragungen in der Schweiz rasch und vollständig aktualisiert werden können.

Deshalb sind im Ausland erfolgte Zivilstandsereignisse (Geburten, Kindesanerkennungen, Ehen, eingetragene Partnerschaften, Namensänderungen, Scheidungen, Todesfälle usw.) auf amtlichem Wege in die Schweiz zu melden. Ausländische Urkunden werden erst nach Überprüfung und Beglaubigung durch die schweizerische Vertretung im Ausland und mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde im schweizerischen Personenstandsregister beurkundet.

Ausländische Behörden
Die Beurkundung oder Registrierung im Ausland untersteht den einschlägigen Bestimmungen des Ereignisstaates. Die Behörden dieses Staates bestimmen die vorzulegenden Dokumente.

Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich direkt bei den Behörden des Ereignisstaates oder bei der Vertretung dieses Staates in der Schweiz (Botschaft, Konsulat) danach zu erkundigen. Nur diese Stellen können Ihnen verbindliche Auskünfte erteilen.

Beachten Sie auch unsere Informationen unter Ziviltrauung, Heirat im Ausland.

Link:
Schweizer Vertretungen im Ausland

Schweizerische Behörden
Ausländische Amtsstellen melden Zivilstandsereignisse meist nicht oder nur mit grosser Verspätung den schweizerischen Behörden. Wir bitten Sie deshalb, auch in Ihrem eigenen Interesse, die Ereignisse sofort nach Eintritt der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland zu melden. Diese sorgt für die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Dokumente und leitet diese an die zuständigen Behörden in der Schweiz weiter.

Bitte melden Sie auf diesem Weg sämtliche im Ausland erfolgten Zivilstandsereignisse wie

Geburt
Eheschliessung
Eintragung der Partnerschaft
Todesfall
Kindesanerkennung
Vaterschaftsurteil
Scheidung
Namensänderung
Adoption
usw.

Falls Sie keinen festen Wohnsitz im Ausland haben und somit bei der schweizerischen Vertretung des Ereignislandes nicht immatrikuliert sind, ist für einen speditiven Ablauf wichtig, dass Sie sich genügend ausweisen und Ihre Personalien umfassend belegen können.

Erkundigen Sie sich bei geplanten Ereignissen im Ausland vor der Abreise bei der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ihres Heimatkantons, welche Dokumente Sie nebst den Ereignisurkunden bei der schweizerischen Vertretung vorlegen müssen. Korrekte Angaben zur Abstammung und zu den Heimatorten sind sehr wichtig. Geben Sie auf jeden Fall immer Ihre derzeit aktuelle Adresse an. Auch allfällige vor der Abreise ins Ausland in der Schweiz abgegebene Namenserklärungen sind vorzulegen.

War die Vorsprache auf der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland nicht möglich, nehmen Sie bitte umgehend nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz mit der kantonalen Aufsichtsbehörde des Heimatkantons oder mit dem regionalen Zivilstandsamt des Wohnortes Kontakt auf.

Link:
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise

Zugehörige Objekte