Kindsunterhalt / Finanzielle Hilfe
Ausbleibende wie auch verspätet geleistete Kinderunterhaltszahlungen von getrennt lebenden Elternteilen können zu einer wirtschaftlichen Notlage für das Kind führen. Die Gemeinde kann aushelfen, indem sie Unterhaltszahlungen an Kinder bevorschusst oder den Gläubigern eine Inkassohilfe anbietet.
Unter den nachfolgend verlinkten Dienstleistungen finden Sie weitere Informationen.
Kontakt
Alimentenbevorschussung
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können die Kinderalimente jeweils monatlich im Voraus bevorschusst werden. Die Bevorschussung dient zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes. Dadurch soll einer allfälligen Hilfebedürftigkeit vorgebeugt werden.
Wer kann das Angebot der Alimentenbevorschussung nutzen?
Anspruch auf Bevorschussung der Alimente hat das Kind, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise bzw. nicht rechtzeitig nachkommen.
Bedingung für die Bevorschussung ist u.a. ein Rechtstitel (Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid oder Unterhaltsvertrag).
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Alimenteninkasso
Wir übernehmen die Einforderung von laufenden und ausstehenden Kinderalimenten.
Wer kann das Angebot des Alimenteninkasso nutzen?
Unterhaltsberechtigte Kinder und Ehegatten haben Anspruch auf Alimentenhilfe, wenn die Alimentenschuldner ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise bzw. nicht rechtzeitig nachkommen.
Bedingung für die Inkassohilfe ist ein Rechtstitel (Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid oder Unterhaltsvertrag).
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Elternschaftsbeihilfe
Elternschaftsbeihilfe erfüllt den Zweck, dass wirtschaftlich schwache Eltern oder Elternteile während sechs Monaten ihr Kind persönlich betreuen können. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann.
Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe wird mit der Geburt des Kindes ausgelöst.
Für die Anspruchsberechtigung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: |
- | Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen |
- | Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben |
- | Der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der Bezugsdauer im Kanton aufhalten |
- | Sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt als auch das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung müssen unter dem vom Regierungsrat festgelegten Grenzbetrag liegen. |
Detailinformationen können direkt beim Kanton Aargau bezogen werden.
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Unterhaltsregelung
Jedes Kind hat das Recht auf einen angemessenen Unterhalt. Nicht miteinander verheirateten Eltern wird die Regelung mittels Unterhaltsvertrag vor allem bei getrenntem Wohnsitz empfohlen. Der Unterhaltsvertrag muss durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigt werden.
Sie haben die Möglichkeit, sich bei der Ausarbeitung des Unterhaltsvertrages durch die Abteilung Soziale Dienste beraten zu lassen.
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Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Soziale Dienste | 056 648 74 51 | sozialedienste@bremgarten.ch |
Name | Telefon |
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