Friedhöfe: allgemeine Informationen
Bremgarten verfügt über zwei Friedhöfe, einer in Bremgarten und einer im Ortsteil Hermetschwil-Staffeln. Nachfolgend finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Welche Kosten und Leistungen übernimmt die Stadt für verstorbene Einwohnerinnen und Einwohner von Bremgarten?
Gemäss § 3 des Friedhofreglemts vom 10. Juni 2021 übernimmt die Stadt für Einwohnerinnen und Einwohner von Bremgarten folgende Leistungen und Kosten:
- die Benützung des Aufbahrungsraumes sowie der Friedhofkapelle
- das Grabgeläute
- ein Holzkreuz (Reihengrab, Urnengrab, Familiengrab)
- die Kosten des Friedhofgärtners
- die Benützung des Grabplatzes (Ausnahme: Familiengrab)
Alle anderen nicht erwähnten Leistungen und Kosten gehen zu Lasten der Angehörigen.
Dürfen auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene in Bremgarten beigesetzt werden? Wer übernimmt die Kosten?
Gemäss § 2 des aktuellen Friedhofreglements vom 10. Juni 2021 ist eine Beisetzung möglich, wenn die verstorbene Person besondere Beziehungen zur Stadt Bremgarten hatte oder deren Angehörige in Bremgarten wohnhaft sind. Bitte kontaktieren Sie zur detaillierten Abklärung das Bestattungsamt Bremgarten, Tel. 056 648 74 70.
Für die Bestattung von Personen, die nicht in Bremgarten wohnhaft waren, sind Grabplatz und alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Beisetzung von den Angehörigen zu übernehmen (Vorauskasse). Die detaillierte Auflistung der Gebühren finden Sie im Anhang des Friedhofreglements.
Was muss ich beachten, um einen Grabstein errichten zu können? Welche Masse sind zulässig?
Für den Friedhof Bremgarten und den Friedhof Hermetschwil-Staffeln gelten unterschiedliche Masse. Die Masse für die Grabsteine (Höchst- bzw. Mindestmasse) sind in § 19 und diejenigen der Einfassungen in § 21 der Friedhofverordnung ersichtlich.
Bitte beachten Sie, dass für das Errichten eines Grabstein dem Bestattungsamt vorgängig ein Gesuch eingereicht werden muss. Für jedes Grabmal braucht es eine eigene Bewilligung. Das Gesuchsformular finden Sie hier.
Wann wird ein Grab wieder aufgelöst?
Die gesetzliche Ruhefrist aller Gräber (mit Ausnahme der Familiengräber) beträgt gemäss § 13 der Friedhofverordnung vom 10. Juni 2021 in Bremgarten 20 Jahre (Familiengräber: 40 Jahre). Sie erfährt durch eine nachträgliche Urnenbeisetzung keine Verlängerung.
Die Aufhebung wird im Bremgarter Bezirksanzeiger sowie im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Zudem wird die Grabaufhebung jeweils mindestens 3 Monate im Voraus bei den betroffenen Grabreihen und an den Informationstafeln auf dem Friedhof bekannt gegeben. Angehörige werden über die Grabaufhebung persönlich benachrichtigt, soweit sie uns bekannt sind.
Ist das Mitführen von Hunden erlaubt?
Nein, Hunde dürfen den Friedhof nicht betreten. Der Friedhof soll ein Ort der Besinnung sein und bleiben. Ausnahmen gelten nur für Assistenzhunde im Einsatz.
Friedhofgärtner
Friedhofgärtner beider Friedhöfe ist Mario Müller Gartengestaltung, Sonnmattweg 13, 5620 Bremgarten, Tel. 056 631 93 94, mail@mueller-gaerten.ch.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie hier:
Informationen zu einem Todesfall/zur Bestattung
Informationen zu einem Testament, zum Erbe oder zum Nachlass
Bei Fragen steht Ihnen das Bestattungsamt Bremgarten gerne zur Verfügung.
Kontakt
Rathausplatz 1
5620 Bremgarten
Tel. 056 648 74 70
Fax 056 648 74 60
bestattungsamt@bremgarten.ch
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Bestattungsamt | 056 648 74 70 | bestattungsamt@bremgarten.ch |