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Gesetzliche Sozialhilfe

Die schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen/Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde.
Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien. Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruches wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet.

Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:

 

- Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
- Wohnkosten
- Medizinische Grundversorgung  (Prämien der Krankenversicherung)
- Individuelle situationsbedingte Leistungen (Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern)

 

 

Nicht berücksichtigt werden bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums:

 

 

- Steuern
- Schulden
- Kredit- oder Darlehensraten
- betreibungsamtliche Lohnpfändungen                                                                               

 


Sofern Sie mit Ihren Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge usw.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreichen, haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe.

Wie gehen Sie vor, wenn Sie in einer Notlage sind und finanzielle Hilfe brauchen?
Melden Sie sich telefonisch oder persönlich. Wir werden Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen einen Ersttermin zur Besprechung Ihrer finanziellen und persönlichen Situation vereinbaren.

Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen bietet die Internetseite der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter www.skos.ch. Die SKOS bietet zudem einen online Sozialhilferechner an.

Haben Sie weitere Fragen? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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