Erdbebensicheres Bauen in der Schweiz
Jeder Bauherr (Hauseigentümer) ist grundsätzlich selbst verantwortlich für die Einhaltung der Regeln der Technik (Baukunde) und somit für die Durchsetzung der SIA-Normen für erdbebensicheres Bauen. In den meisten Kantonen gibt es für private Bauten keine entsprechenden Auflagen und Kontrollen durch die Behörden (Ausnahmen sind zum Beispiel die Kantone Wallis und Basel-Stadt).
Aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflicht sind der Planer (Architekt, Bauingenieur, Gesamtplaner) und der Unternehmer (Bauunternehmer, Generalunternehmer) als Ersteller eines Bauwerks verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik (Baukunde) einzuhalten (Art. 398 und Art. 364 OR). Als "anerkannt" gelten technische Regeln dann, wenn sie von der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt wurden, feststehen und sich nach einer klaren Mehrheitsmeinung der fachkompetenten Anwender in der Praxis bewährt haben. Im Bauwesen gilt die rechtliche Vermutung, dass die SIA-Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben (SIA 260-267 bei Neubauten, Merkblatt SIA 2018 bei bestehenden Bauten). Hält der Planer oder Unternehmer die anerkannten Regeln der Technik nicht ein, so haftet er dem Bauherrn für seinen Leistungsbereich nach den entsprechenden vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Haftung für Verletzungen der Sorgfaltspflicht und Mängelhaftung).
Entnehmen Sie den nachfolgend aufgelisteten Publikationen wertvolle Hinweise rund um das Thema Erdbebensicherheit. Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Stiftung für Baudynamik und Erdbebeningenieurwesen sowie in der für den Download bereitgestellten Broschüre "Erdbebenertüchtigung von Bauwerken. Strategie und Beispielsammlung aus der Schweiz" beim Bundesamt für Umwelt.
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Bau | 056 648 74 21 | bau@bremgarten.ch |
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