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Wirtebewilligung (für Einzelanlässe)

Planen Sie einen öffentlichen Einzelanlass mit Wirtetätigkeit? Dafür benötigen Sie eine entsprechende Bewilligung.

Sobald der Anlass öffentlich ist, benötigen Sie dafür eine Wirtebewilligung. Diese ist somit auch für Veranstaltungen und Anlässe in privaten Gebäuden und Anlagen notwendig.

Bitte reichen Sie Ihr vollständig ausgefülltes Gesuchsformular mit rechtsgültiger Unterschrift versehen mindestens 4 Wochen vor dem Anlass an die Regionalpolizei ein. Das Formular finden Sie nachfolgend unter "Publikationen".

Die Regionalpolizei prüft anschliessend Ihr Gesuch und setzt sich mit Ihnen in Verbindung, sollten sich Fragen ergeben.

Weitere Informationen zu den Vorschriften bezüglich Wirtetätigkeit finden Sie im kantonalen Gastgewerbegesetz und in der kantonalen Gastgewerbeverordnung.

Grossanlässe (> 500 Personen)

Bitte beachten Sie, dass es für Anlässe auf öffentlichem Grund oder aber für Grossanlässe (> 500 Personen) weitere Bewilligungen braucht. Sie finden dazu hier weitere Informationen.

Anlass auf öffentlichem Grund

Findet Ihr Anlass auf öffentlichen Strassen/Gassen und Plätzen statt? Dann finden Sie hier weitere Informationen sowie die erforderlichen Gesuchsformulare.

Kontakt

Regionalpolizei
Zürcherstrasse 6
Postfach 252
5620 Bremgarten
Tel. 056 648 37 17
bremgarten.posten@repol.ag.ch

Gastgewerbe und öffentliche Anlässe/Veranstaltungen mit Wirtetätigkeit

Der Stadtrat hat die Aufsicht und den Vollzug der gastgewerblichen Belange und öffentlichen Anlässe der Regionalpolizei übertragen.   Aufnahme der Wirtetätigkeit (Eröffnung oder For…
Der Stadtrat hat die Aufsicht und den Vollzug der gastgewerblichen Belange und öffentlichen Anlässe der Regionalpolizei übertragen.

 

Aufnahme der Wirtetätigkeit
(Eröffnung oder Fortführung eines Gastwirtschaftsbetriebs)

Wer einen Betrieb führt, in dem gewerbsmässig Speisen oder Getränke zur Konsumation an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt einen aargauischen oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis. Die Aufnahme der Wirtetätigkeit ist der Regionalpolizei mittels Meldeformular anzuzeigen.

Die Meldung einer dauerhaften Betriebsaufnahme muss mindestens 30 Tage im Voraus erfolgen (§ 6 Abs. 1 GGV). Die Wirtebewilligung ist persönlicher Natur. Sie ist nicht übertragbar und setzt die persönliche Betriebsführung voraus.

Der Gastwirtschaftsbetrieb ist unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Gastgewerbe und des Lebensmittelgesetzes sowie der dazugehörenden Verordnungen und Erlasse zu führen. Bauliche Veränderungen an bestehenden Einrichtungen/Lokalitäten im Gastwirtschaftsbetrieb sind nach dem Gastgewerbegesetz bewilligungspflichtig. Die Baupläne sind rechtzeitig vor Baubeginn zur Behandlung der Bauverwaltung (auch zuhanden der zuständigen Stellen des Kantons) einzureichen.

Bei Aufgabe oder Rückzug des Fähigkeitsausweises ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in Aarau sowie die Regionalpolizei zu verständigen. Der Wirtschaftsbetrieb ist bis zur Erteilung einer neuen Bewilligung geschlossen zu halten. Die Bewilligung für einen neuen Betrieb wird erst erteilt, wenn auch die erforderlichen lebensmittlichen und baupolizeilichen Auflagen erfüllt sind.

Bei einem Wirtewechsel ist ebenfalls ein Anmeldeformular einzureichen. Das Gesuchsformular "Gastwirtschaftliche Wirtetätigkeit" und das Merkblatt können Sie herunterladen oder bei der Regionalpolizei beziehen.

 

Gesuch um Wirtebewilligung, Einzelanlässe usw.

Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint. Das Gesuch um Wirtebewilligung für einen Einzelanlass ist der Regionalpolizei einzureichen. Die erforderlichen Formulare können Sie telefonisch bestellen oder herunterladen.

Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit müssen mindestens 10 Tage vor dem Anlass der Regionalpolizei gemeldet werden (§ 6 Abs. 2 GGV). Bei Vereinsanlässen mit Wirtetätigkeit ist keine Person mit Fähigkeitsausweis erforderlich.

Für die Durchführung von Degustationen ist kein Fähigkeitsausweis erforderlich.

 

Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten

Das Gesuch für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeit für einen bestimmten Anlass muss in der Regel mindestens zwei Werktage im Voraus bei der Regionalpolizei eingereicht werden (§ 20 GGV).

 

Öffnungszeiten (§ 4 GGG)

Die Gastwirtschaftsbetriebe sind von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 05.00 Uhr, am Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr geschlossen zu halten.

An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Gastwirtschaftsbetriebe um 00.15 Uhr zu schliessen.

Der Stadtrat kann nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung andere Öffnungszeiten bewilligen. Er kann

 
- die Öffnungszeiten der einzelnen Betriebe auf Dauer oder längere Frist erweitern oder einschränken;
- den einzelnen Betrieben für bestimmte Anlässe die Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligen, soweit es die Verhältnisse erlauben;
- für lokale Anlässe generelle Freinächte bestimmen.

Generelle Freinächte in Bremgarten (bis 04.00 Uhr)
- Neujahr                                                                                                                                                              
- Fasnachts-Donnerstag
- Fasnachts-Montag
- Bundesfeier

Links:

- Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA                                                                                                       
- Amt für Verbraucherschutz
- Gastro Aargau

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