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Verkehrsberuhigte Altstadt, Zufahrten/Sonderbewilligungen

Seit Eröffnung der Umfahrung wurden in der Altstadt verschiedene verkehrsberuhigende Massnahmen ergriffen. Folgende Verkehrssituationen gelten:


Altstadt (Oberstadt)

Begegnungszone
-Die Zufahrt in die Oberstadt sowie das Parkieren sind generell verboten. Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder; ausgenommen Fahrten öffentlicher Dienste wie Ambulanz, Feuerwehr, Polizei o.ä., Hotelgäste mit Reisegepäck, Fahrten von gehbehinderten Fahrzeugführern und Gehbehinderten-Transporte sowie polizeilich bewilligte Fahrten;


Güterumschlag werktags von 07:00 bis 14:00 Uhr gestattet.


Altstadt (Unterstadt)

Lastwagenfahrverbot (ausg. Zubringerdienst ) und Nachtfahrverbot.
-Nachtfahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Mofas) von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr. Ausgenommen sind Notfalldienste, öffentliche Dienste, Anstösser, Hotelgäste, Taxis und polizeilich bewilligte Fahrten. Zufahrtsbewilligungen erteilt die Regionalpolizei auf Antrag.

 
Definitionen

Begegnungszonen

Wortlaut Signalisationsverordnung (SSV Art. 22 b):

Das Signal "Begegnungszone" (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen Fussgänger die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.


Güterumschlag
 
Als Güterumschlag gilt das kurzzeitige Abstellen eines Fahrzeuges zum Ein- und Ausladen von Waren, die aufgrund von Grösse oder Gewicht ein Fahrzeug erfordern. Der Güterumschlag ist an jedem beliebigen Ort möglich, darf aber den Verkehr nicht behindern. Der Güterumschlag hat ohne Verzug zu erfolgen.


Zubringerdienst

Zubringerdienst gestattet Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte (Art. 17 SSV).


Parkieren

Als Parkieren gilt das vorübergehende Abstellen eines Fahrzeuges, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 VRV).

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