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Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag bezweckt für den Fall der Urteilsunfähigkeit einer Person (z.B. infolge Demenz, Alzheimer etc.) ihre Personen- und Vermögenssorge sowie ihre Vertretung im Rechtsverkehr sicherzustellen (Art. 360 Abs. 1 ZGB).

Der Vorsorgeauftrag muss von der betroffenen Person von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet sein (Art. 361 Abs. 1, 2 ZGB). Der Vorsorgeauftrag kann beim Familiengericht, bei einem Notar oder auch privat hinterlegt werden.

Auf Antrag trägt der Zivilstandskreis die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde sowie den Hinterlegungsort im informatisierten Standesregister (Infostar) ein (Art. 361 Abs. 3 ZGB). Die Kosten dafür betragen CHF 75.00. Der Zivilstandskreis kontrolliert nicht, ob der Vorsorgeauftrag korrekt verfasst ist und den Formvorschriften genügt. Ebenso gibt er darüber keine Auskünfte.

Für Auskünfte ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Informationen sind auch bei der Pro Senectute Aargau erhältlich.

Hinweis: Bestattungswünsche oder Patientenverfügungen gehören nicht in den Vorsorgeauftrag (genauso wenig wie in ein Testament).

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